Appellationsgericht - Zivilsachen

Die zivilrechtliche Berufung

Das Appellationsgericht überprüft die berufungsfähigen Entscheide des Zivilgerichts (einschliesslich seiner Entscheide als Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt), falls eine der Prozessparteien diesen anficht, d.h. dagegen Berufung erhebt. Unter welchen Voraussetzungen die Berufung zulässig ist und in welchen Fällen Ausnahmen bestehen, ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) detailliert geregelt. Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt in den meisten Fällen 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides der ersten Instanz. Gegen einen Entscheid, der im sog. summarischen Verfahren ergangen ist, sieht das Gesetz hingegen eine bloss 10-tägige Beschwerdefrist vor. Diese Fristen können nicht erstreckt werden. Die erstinstanzlichen Entscheide enthalten jeweils eine Rechtsmittelbelehrung, an welcher sich die Parteien orientieren können.

Die Berufung ist innert der jeweils massgeblichen Frist schriftlich und mit Begründung, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, beim Appellationsgericht einzureichen. Auf Berufungseingaben, die nicht rechtzeitig oder ohne Begründung erfolgen, tritt das Appellationsgericht nicht ein.

Im Berufungsverfahren kann eine vollumfängliche oder teilweise Neubeurteilung der Streitsache verlangt werden. Dabei kann die Berufung erhebende Partei (Berufungsklägerin bzw. Berufungskläger) sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend machen.

Nach Eingang der Berufungsbegründung erhält die oder der Berufungsbeklagte in der Regel Gelegenheit, in einer Berufungsantwort Stellung zu nehmen. Im Berufungsverfahren findet meist keine mündliche Verhandlung statt; das Appellationsgericht kann jedoch je nach den Umständen des Falles eine solche durchführen.

Die Berufungsklägerin bzw. der Berufungskläger hat für das Verfahren vor dem Appellationsgericht einen Kostenvorschuss zu leisten, der unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von der Verfahrensleitung, d.h. von dem für den Fall zuständigen Mitglied des Appellationsgerichtspräsidiums, festgelegt wird. Wird dieser Kostenvorschuss nicht bezahlt, so wird auf die Berufung nicht eingetreten. Lediglich bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– ist das Gerichtsverfahren kostenlos, weshalb auch kein Vorschuss geleistet werden muss.
Für die endgültige Verteilung der Kosten für das Gerichtsverfahren und die Arbeit von allenfalls beigezogenen Anwältinnen und Anwälten ist grundsätzlich massgeblich, welche Partei bei Abschluss des Prozesses vor der letzten Instanz obsiegt. Das heisst, dass die unterliegende Partei am Schluss die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten beider Parteien zu bezahlen hat. Das gilt nach der schweizerischen Zivilprozessordnung auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von maximal CHF 30’000.–.

Keine Kostenvorschusspflicht besteht nur dann, wenn der Berufungsklägerin bzw. dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Dies setzt einen entsprechenden Antrag und den Beleg für das Fehlen genügender finanzieller Mittel für die Prozessführung voraus. Weiteres Erfordernis für die unentgeltliche Rechtspflege ist, dass das Begehren der das Gesuch stellenden Partei im Berufungsverfahren nicht als aussichtslos beurteilt werden muss. Ist einer Prozesspartei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, so ist sie zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Frist zur Geltendmachung einer solchen Rückforderung beträgt 10 Jahre (seit Abschluss des Verfahrens).

nach oben

Die zivilrechtliche Beschwerde

Nicht berufungsfähige Endentscheide des Zivilgerichts (d.h. solche in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter CHF 10’000.–), Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können mit Beschwerde an das Appellationsgericht weitergezogen werden. Es gibt jedoch auch Entscheide des Zivilgerichts, bei denen nach der dafür massgeblichen Zivilprozessordnung keine Beschwerdemöglichkeit besteht, wenn nämlich den Parteien dadurch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist vor allem der Fall bei sog. prozessleitenden Verfügungen, durch welche der Fortgang des Verfahrens durch die Instruktionsrichterin bzw. den Instruktionsrichter geregelt wird.

Für die Dauer der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfristen gilt dasselbe wie bei der Berufung. Auch hier ist zu beachten, dass die Beschwerde innert der im konkreten Fall massgeblichen Frist mit einer Begründung, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, eingereicht werden muss. Fehlt die Begründung, so tritt das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein und bleibt es daher beim erstinstanzlichen Entscheid. Für die Regelung der Kostenfragen im Beschwerdeverfahren gelten ebenfalls die oben für das Berufungsverfahren dargelegten Grundsätze. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.–) ist auch das Beschwerdeverfahren kostenlos. Vorbehalten bleibt aber die Verpflichtung der am Schluss unterliegenden Partei, die gesamten Anwaltskosten zu bezahlen, d.h. ihre eigenen und jene der obsiegenden Gegenpartei.

Eine unrichtige Rechtsanwendung kann mit der Beschwerde im gleichen Umfang wie mit der Berufung gerügt werden. Im Gegensatz zur Berufung können dagegen nur offensichtlich unrichtige, d.h. in qualifiziertem Masse falsche Feststellungen des Sachverhalts (Willkür) gerügt werden. Es genügt somit nicht, wenn aufgrund der erhobenen Beweise auch eine andere Annahme des relevanten Sachverhalts möglich wäre, als sie das Zivilgericht getroffen hat.

Wie bei der Berufung erhält auch im Beschwerdeverfahren im Grundsatz die Gegenpartei die Möglichkeit, sich zur Beschwerde schriftlich zu äussern. Im Beschwerdeverfahren findet keine Verhandlung statt, sondern entscheidet das Appellationsgericht aufgrund der Akten.

Erachtet das Appellationsgericht die Beschwerde als begründet und heisst sie diese somit gut, wird der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts aufgehoben. Je nach den Umständen kann das Appellationsgericht dann die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen, z.B. zur Abnahme zusätzlicher Beweise, oder selbst über die Klage entscheiden.

nach oben

Die Beschwerde gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Das Appellationsgericht ist obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. In welchen Fällen gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (= ein Ausschuss des Zivilgerichts) Beschwerde erhoben werden kann, ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Gegenstand eines solchen Verfahrens können nur vollstreckungsrechtliche Fragen sein, nicht solche des materiellen Rechts, welche die zu vollstreckende Forderung betreffen. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Für die Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Fristwahrung und der Kosten, kann auf die dem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt jeweils am Schluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen für die Rechtsmittel nach der ZPO. Eine Verhandlung findet nicht statt.

nach oben

Das Appellationsgericht als erste und einzige kantonale Instanz in Zivilsachen

In Ausnahmefällen ist ein zivilrechtliches Begehren nicht an das Zivilgericht, sondern direkt an das Appellationsgericht zu richten, welches dann als einzige kantonale Instanz entscheidet. Dies betrifft nach Art. 5 ZPO u.a. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum (z.B. über Urheberrechte an musikalischen oder literarischen Werken), Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma, Streitigkeiten betreffend unlauteren Wettbewerb bei einem Streitwert von über CHF 30’000.– sowie Begehren eines Aktionärs um Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697b OR. Auch für in diesem Zusammenhang beantragte vorsorgliche Massnahmen ist das Appellationsgericht zuständig. Ein Schlichtungsverfahren findet von Gesetzes wegen nicht statt.

Im Weiteren kann nach Art. 8 ZPO die Klagpartei in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens CHF 100’000.– mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das Appellationsgericht gelangen. Auch in einem solchen Fall entscheidet dieses als einzige kantonale Instanz und ist ein Weiterzug dann nur noch an das Schweizerische Bundesgericht möglich. Im Unterschied zu den oben erwähnten Fällen nach Art. 5 ZPO ist hier zuerst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Für dieses ist die Schlichtungsbehörde des Appellationsgerichts zuständig.

nach oben