Kosten

Rechtsmittelverfahren in Zivilsachen

Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in Zivilsachen werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

Im Berufungsverfahren in Zivilsachen fallen Gerichtskosten grundsätzlich in der Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten an. Im Beschwerdeverfahren in Zivilsachen betragen die Gerichtskosten grundsätzlich das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Die Parteientschädigung berechnet sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.

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Rechtsmittelverfahren in Strafsachen

Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens in Strafsachen tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

Die Entscheid- oder Beschlussgebühr in Strafsachen beträgt vor Appellationsgericht für jede Beurteilte oder jeden Beurteilten oder Privatklägerin oder Privatkläger in der Regel CHF 200 bis CHF 20'000. In Beschwerdeverfahren beträgt die Entscheidgebühr in der Regel CHF 200 bis CHF 10'000. Die Parteientschädigung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der berufsmässigen Vertretung.

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Rechtsmittelverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Der rekurrierenden oder der beigeladenen Partei werden im Fall ihres Unterliegens die Gerichtskosten auferlegt. Die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren betreffend Ausländerrecht, Sozialhilfe und Opferhilfe, Straf- und Massnahmenvollzug, Kindes- und Erwachsenenschutz, Schul- und Bildungsrecht sowie Administrativmassnahmen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz in der Regel CHF 200 bis CHF 3'000. In den anderen Verfahren beträgt die Gebühr in der Regel CHF 200 bis CHF 20'000. Bei Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 keine Gerichtskosten erhoben, soweit das Verfahren nicht ohnehin gemäss Personalgesetz kostenlos ist. Die Parteientschädigung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der berufsmässigen Vertretung.

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Unentgeltliche Rechtspflege

Verfügt eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel und erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, so wird ihr auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Soweit es zur Wahrung ihrer Reche notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die unentgeltliche Rechtspflege ist bei der Rechtsmittelinstanz neu zu beantragen. Die Gesuchstellerin muss mit dem Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse deklarieren.

In zivilrechtlichen Verfahren befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist in zivil- und in strafrechtlichen Verfahren zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch verjährt nach 10 Jahren.

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