Voraussetzungen für die Zulassung

Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) setzt in fachlicher Hinsicht zunächst ein juristisches Studium, welches mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder mit einem gleichwertigen, anerkannten Hochschuldiplom eines anderen Staates, erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus. Der Begriff "juristisches Studium" ist im Sinne eines Vollstudiums zu verstehen; das bedeutet, dass sowohl ein universitärer Abschluss der Rechtswissenschaften auf Stufe Bachelor wie auch auf Stufe Master abgelegt wurde. Zudem ist der Nachweis über ein mindestens einjähriges juristisches Praktikum in der Schweiz zu erbringen.

Als Praktikum zählt gemäss § 7 Abs. 2 Advokaturgesetz alleine die juristische Tätigkeit bei schweizerischen Gerichten, Verwaltungs- und ähnlichen Behörden sowie bei im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten. Volontariate in Rechtsabteilungen von Unternehmungen können daher nicht angerechnet werden. Im Kanton Basel-Stadt ist das Erfordernis eines einjährigen Praktikums erfüllt, wenn während eines Jahres mit einem Pensum von 100% gearbeitet wurde. Eine Anrechnung erfolgt jeweils aufgrund des tatsächlich Geleisteten. Bei Teilzeitvolontariaten wird die Anrechnung entsprechend reduziert.
Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen ist zu beachten, dass die kantonale Aufsichtsbehörde das Anwaltspatent nur bei Vorliegen des schweizerischen Bürgerrechts oder der schweizerischen Niederlassung erteilt (§ 5 Advokaturgesetz).

Gesuche um Zulassung zum Anwaltsexamen sind dem Appellationsgericht mit dem Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach eidgenössischem Anwaltsgesetz und kantonalem Advokaturgesetz schriftlich mit untenstehendem Formular einzureichen.
Die Prüfung selbst richtet sich nach dem kantonalen Reglement über das Anwaltsexamen (PDF, 39 KB).